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Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV)
vom 25. November 2015 (Stand am 1. Januar 2023)
Art. 61Datenveröffentlichung
(Art. 76 FinfraG)
1 Das Transaktionsregister veröffentlicht mindestens wöchentlich die offenen Positionen, Transaktionsvolumen und Werte nach folgenden Derivatekategorien:
a.
Warenderivate;
b.
Kreditderivate;
c.
Devisenderivate;
d.
Aktienderivate;
e.
Zinsderivate;
f.
sonstige Derivate.
2 Die Daten müssen für die Öffentlichkeit leicht zugänglich sein.
3 Aufgrund der veröffentlichten Daten darf es nicht möglich sein, Rückschlüsse auf eine Vertragspartei zu ziehen.