Verordnung
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Art. 62 Datenzugang für inländische Behörden
(Art. 77 FinfraG) 1 Das Transaktionsregister gewährt folgenden Behörden unter Vorbehalt von Absatz 2 Zugang:
2 Das Transaktionsregister lehnt Anfragen ab, die auf Transaktionen und Positionen von Zentralbanken ausgerichtet sind. |