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Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV)
vom 25. November 2015 (Stand am 1. Januar 2023)
Art. 64Verfahren
(Art. 77 und 78 FinfraG)
1 Der Zugang der Behörden erfolgt nach Massgabe der Kommunikationsprotokolle, Datenaustausch-Normen und Referenzdaten, die auf internationaler Ebene gebräuchlich sind.
2 Die Behörden haben mittels geeigneter Massnahmen sicherzustellen, dass nur diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Zugang zu den Daten erhalten, welche die Daten zur Ausübung ihrer Tätigkeit unmittelbar benötigen.
3 Das Transaktionsregister stellt den Behörden ein Formular für ihre Anfragen zur Verfügung, in dem es folgende Angaben verlangt:
a.
Angaben zur Behörde;
b.
Grund der Datenanfrage und Bezug zu ihrem Mandat;
c.
Rechtsgrundlage für die Datenanfrage;
d.
Beschreibung der Daten, die verlangt werden;
e.
Darlegung der getroffenen Massnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit erhaltener Daten.
4 Von ausländischen Behörden verlangt es zusätzlich die Bestätigung, dass eine Vereinbarung zwischen ausländischen und inländischen Behörden nach Artikel 78 Absatz 1 FinfraG besteht.
5 Das Transaktionsregister zeichnet Informationen über den Datenzugang auf.