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Verordnung
über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
(Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV)

vom 25. November 2015 (Stand am 1. Januar 2023)

Art. 68 Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen

(Art. 82 Fin­fraG)

1 Das Zah­lungs­sys­tem er­mög­licht die Ab­wick­lung von Zah­lun­gen durch Über­tra­gung von bei ei­ner Zen­tral­bank ge­hal­te­nen Sicht­gut­ha­ben.

2 Ist dies un­mög­lich oder nicht prak­ti­ka­bel, so ver­wen­det es ein Zah­lungs­mit­tel, das kei­ne oder nur ge­rin­ge Kre­dit- und Li­qui­di­täts­ri­si­ken auf­weist. Es mi­ni­miert und über­wacht die­se Ri­si­ken lau­fend.

3 Für die Ab­wick­lung wech­sel­sei­ti­ger Ver­pflich­tun­gen er­mög­licht das Zah­lungs­sys­tem den Teil­neh­mern, ih­re Er­fül­lungs­ri­si­ken zu ver­mei­den, in­dem es si­cher­stellt, dass die Ab­wick­lung der einen Ver­pflich­tung nur dann er­folgt, wenn auch die Ab­wick­lung der an­de­ren Ver­pflich­tung si­cher­ge­stellt ist.