Verordnung
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Art. 70 Liquidität
(Art. 82 FinfraG) 1 Das Zahlungssystem muss über Liquidität gemäss Artikel 58 Absatz 1 verfügen, die ausreicht, um:
2 Es legt seine Finanzmittel ausschliesslich in bar oder in liquiden Finanzinstrumenten mit geringem Markt- und Kreditrisiko an. 3 Es prüft regelmässig die Einhaltung der Anforderungen gemäss Absatz 1 unter verschiedenen Stressszenarien. Dabei wendet es auf die Liquidität Sicherheitsabschläge an, die auch unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen angemessen sind. Es diversifiziert seine Liquiditätsgeber. 4 Die Anlagestrategie des Zahlungssystems muss im Einklang mit seiner Risikomanagementstrategie stehen. Es hat Klumpenrisiken zu vermeiden. |