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Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV)
vom 25. November 2015 (Stand am 1. Januar 2023)
Art. 77Unternehmen
(Art. 93 Abs. 3 FinfraG)
1 Als Unternehmen gilt im Sinne des FinfraG, wer als Rechtseinheit im Handelsregister eingetragen ist.
2 Als Unternehmen gelten auch wirtschaftlich tätige ausländische Unternehmen, die nach dem auf sie anwendbaren Recht juristische Personen sind, sowie Trusts oder ähnliche Konstruktionen.