Verordnung
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Art. 83 Erklärung über Parteieigenschaft
(Art. 97 Abs. 3 FinfraG) 1 Die Erklärung einer Gegenpartei über ihre Parteieigenschaft gilt in Bezug auf alle Pflichten dieses Kapitels. 2 Gegenparteien haben ihre Gegenparteien, mit denen sie gewöhnlich Derivatgeschäfte eingehen, über die Änderung ihres Status fristgerecht zu informieren. |