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Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV)
vom 25. November 2015 (Stand am 1. Januar 2023)
Art. 83Erklärung über Parteieigenschaft
(Art. 97 Abs. 3 FinfraG)
1 Die Erklärung einer Gegenpartei über ihre Parteieigenschaft gilt in Bezug auf alle Pflichten dieses Kapitels.
2 Gegenparteien haben ihre Gegenparteien, mit denen sie gewöhnlich Derivatgeschäfte eingehen, über die Änderung ihres Status fristgerecht zu informieren.