1 Geschäfte mit Gegenparteien, die nach den Artikeln 98 Absatz 2 oder 99 Absatz 2 FinfraG neu der Abrechnungspflicht unterstellt sind, müssen nicht über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet werden, soweit sie vor Unterstellung unter die Abrechnungspflicht abgeschlossen wurden.
2 Derivatgeschäfte mit Gegenparteien mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz, für welche die Bestimmungen über den Handel mit Derivaten nicht gelten, müssen nicht über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet werden.
3 Derivatgeschäfte, an denen ein Emittent einer gedeckten Schuldverschreibung oder ein Rechtsträger eines Deckungsstocks für gedeckte Schuldverschreibungen beteiligt ist, müssen nicht über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a.
Das Derivatgeschäft dient ausschliesslich der Absicherung von Zins- oder Währungsrisiken, die sich für den Deckungsstock aus der gedeckten Schuldverschreibung ergeben.
b.
Das Derivatgeschäft wird im Falle eines Sanierungs- oder Konkursverfahrens, das über den Emittenten der gedeckten Schuldverschreibung oder über den Rechtsträger des Deckungsstocks eröffnet wird, nicht beendet.
c.
Die Gegenpartei des Emittenten der gedeckten Schuldverschreibung oder des Rechtsträgers des Deckungsstocks ist mindestens gleichrangig mit den Gläubigern der gedeckten Schuldverschreibung; ausgenommen sind Fälle, in denen:
1.
die Gegenpartei die säumige oder die betroffene Partei ist; oder
2.
die Gegenpartei auf die Gleichrangigkeit verzichtet.
d.
Die übrigen unter dem Netting-Set abgeschlossenen Derivatgeschäfte hängen mit dem Deckungsstock zusammen.
e.
Die Besicherungsquote des Deckungsstocks beträgt mindestens 102 Prozent.27
26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).