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Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV)
vom 25. November 2015 (Stand am 1. Januar 2023)
Art. 90Grenzüberschreitende Geschäfte
(Art. 94 Abs. 2 und 102 FinfraG)
Es muss bei grenzüberschreitenden Geschäften nicht über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet werden, sofern die ausländische Gegenpartei:
a.
ihren Sitz in einem Staat hat, dessen Recht von der FINMA als gleichwertig anerkannt worden ist; und
b.
nach dem Recht dieses Staates nicht abrechnungspflichtig ist.