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Verordnung
über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
(Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV)

vom 25. November 2015 (Stand am 1. Januar 2023)

Art. 90 Grenzüberschreitende Geschäfte

(Art. 94 Abs. 2 und 102 Fin­fraG)

Es muss bei grenz­über­schrei­ten­den Ge­schäf­ten nicht über ei­ne zen­tra­le Ge­gen­par­tei ab­ge­rech­net wer­den, so­fern die aus­län­di­sche Ge­gen­par­tei:

a.
ih­ren Sitz in ei­nem Staat hat, des­sen Recht von der FIN­MA als gleich­wer­tig an­er­kannt wor­den ist; und
b.
nach dem Recht die­ses Staa­tes nicht ab­rech­nungs­pflich­tig ist.