Verordnung
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Art. 96 Portfolioabstimmung
(Art. 108 Bst. b FinfraG) 1 Die Modalitäten zur Abstimmung der Portfolios sind vor Abschluss eines OTC-Derivatgeschäfts zu vereinbaren. 2 Die Portfolioabstimmung umfasst die wesentlichen Bedingungen der abgeschlossenen OTC-Derivatgeschäfte und deren Bewertung. 3 Sie kann durch einen von den Gegenparteien beigezogenen Dritten vorgenommen werden. 4 Sie ist durchzuführen:
5 Derivate, die gemäss Artikel 101 Absatz 3 Buchstabe b FinfraG nicht von der Abrechnungspflicht erfasst sind, werden zur Bestimmung der ausstehenden Geschäfte nach Absatz 4 nicht einberechnet. |