Verordnung
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Art. 100b Reduktion der Ersteinschusszahlungen 33
(Art. 110 FinfraG) 1 Die Gegenparteien können die Ersteinschusszahlungen um höchstens 50 Millionen Franken reduzieren. 2 Die Höhe der Ersteinschusszahlungen einer Gegenpartei, die einer Finanz- oder Versicherungsgruppe oder einem Konzern angehört, bestimmt sich unter Einbezug aller Gruppen- oder Konzerngesellschaften. 3 Bei gruppen- oder konzerninternen Geschäften kann die Ersteinschusszahlung um höchstens 10 Millionen Franken reduziert werden. 33 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715). |