Verordnung
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Art. 105 Wertabschläge auf Sicherheiten
(Art. 110 FinfraG) 1 Der Wert der Sicherheiten ist durch Abschläge auf dem Marktwert nach Anhang 4 zu reduzieren. 2 Ein zusätzlicher Abschlag von 8 Prozent ist vorzunehmen in Fällen, in denen:
3 Gegenparteien dürfen die Wertabschläge mittels eigener Schätzungen der Marktpreisvolatilität und der Wechselkursvolatilität ermitteln, wenn sie die qualitativen und quantitativen Mindeststandards in Anhang 5 erfüllen. 4 Sie treffen Massnahmen, um:
44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715). |