Verordnung
über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
(Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 112 Gruppeninterne Geschäfte

(Art. 94 Abs. 2 und 115 Fin­fraG)

Auf die grup­pen­in­ter­nen Ge­schäf­te ist Ar­ti­kel 91 an­wend­bar.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden