Verordnung
über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
(Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV)


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Art. 121 Verfahren bei Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere

(Art. 137 Fin­fraG)

1 Er­hebt der An­bie­ter ge­gen die Ge­sell­schaft Kla­ge zwecks Kraft­los­er­klä­rung der rest­li­chen Be­tei­li­gungs­pa­pie­re, so macht dies das Ge­richt öf­fent­lich be­kannt und es weist die rest­li­chen Ak­tio­nä­rin­nen und Ak­tio­näre dar­auf hin, dass sie dem Ver­fah­ren bei­tre­ten kön­nen. Es setzt da­für ei­ne Frist von min­des­tens drei Mo­na­ten fest. Die Frist be­ginnt am Tag der ers­ten Be­kannt­ma­chung.

2 Die Be­kannt­ma­chung ist drei­mal im Schwei­ze­ri­schen Han­delsamts­blatt zu ver­öf­fent­li­chen. In be­son­de­ren Fäl­len kann das Ge­richt noch in an­de­rer Wei­se für an­ge­mes­se­ne Ver­öf­fent­li­chung sor­gen.

3 Tre­ten Ak­tio­nä­rin­nen und Ak­tio­näre dem Ver­fah­ren bei, so sind sie in ih­ren Pro­zess­hand­lun­gen von der be­klag­ten Ge­sell­schaft un­ab­hän­gig.

4 Die Kraft­los­er­klä­rung ist so­fort im Schwei­ze­ri­schen Han­delsamts­blatt, nach Er­mes­sen des Ge­richts auch an­der­wei­tig, zu ver­öf­fent­li­chen.

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