Verordnung
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Art. 127 Übrige zulässige Effektengeschäfte
(Art. 142 Abs. 2 und 143 Abs. 2 FinfraG) 1 Folgende Effektengeschäfte sind auch dann zulässig, wenn sie unter die Artikel 142 Absatz 1 Buchstabe a und 143 Absatz 1 FinfraG fallen:
2 Absatz 1 kann auch für Effektengeschäfte anwendbar erklärt werden, die von folgenden Stellen getätigt werden, vorausgesetzt die Geschäfte werden im Rahmen öffentlicher Aufgaben und nicht zu Anlagezwecken getätigt, es wird Gegenrecht gewährt und eine Ausnahme steht nicht im Widerspruch zum Gesetzeszweck:
3 Das EFD veröffentlicht eine Liste der Stellen, die unter Absatz 2 fallen. |