Verordnung
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Art. 15 Informationstechnische Systeme
(Art. 14 FinfraG) 1 Die informationstechnischen Systeme müssen so angelegt sein, dass:
2 Die Finanzmarktinfrastruktur trifft geeignete Massnahmen, damit bei Verlust von geschäftsrelevanten Daten diese wiederhergestellt werden können. |