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Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV)
Art. 15Informationstechnische Systeme
(Art. 14 FinfraG)
1 Die informationstechnischen Systeme müssen so angelegt sein, dass:
a.
die Anforderungen an die Verfügbarkeit sowie die Integrität und Vertraulichkeit der Informationen mit Blick auf die Geschäftstätigkeit angemessen erfüllt werden können;