Verordnung
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Art. 22 Multilateraler Handel
(Art. 26 und 42 FinfraG) Als multilateral gilt der Handel, der die Interessen einer Vielzahl von Teilnehmern am Kauf und Verkauf von Effekten oder anderen Finanzinstrumenten innerhalb des Handelssystems zu einem Vertragsabschluss zusammenführt. |