Verordnung
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Art. 30 Sicherstellung eines geordneten Handels
(Art. 30 FinfraG) 1 Der Handelsplatz legt transparente Regeln und Verfahren für einen fairen, effizienten und ordnungsgemässen Handel sowie objektive Kriterien für die wirksame Ausführung von Aufträgen fest. Er hat über Vorkehrungen für eine solide Verwaltung der technischen Abläufe und den Betrieb seiner Systeme zu verfügen. 2 Er muss über wirksame Systeme, Verfahren und Vorkehrungen verfügen, um insbesondere sicherzustellen, dass seine Handelssysteme:
3 Er muss mit allen Teilnehmern mit einer besonderen Funktion, namentlich mit denjenigen, die an dem Handelsplatz eine Market-Making-Strategie verfolgen, eine Vereinbarung in schriftlicher Form oder in anderer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, abschliessen. Er unterhält Systeme und Verfahren, die gewährleisten, dass diese Teilnehmer die Regeln einhalten.13 4 Er kann in seinen Reglementen vorsehen, dass Teilnehmer Leerverkäufe in seinem Handelssystem zu kennzeichnen haben. 13 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 14 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). |