Verordnung
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Art. 5 Änderung der Tatsachen
(Art. 7 FinfraG) 1 Die Finanzmarktinfrastruktur meldet der FINMA insbesondere:
2 Sie darf dem Handelsregister Statutenänderungen erst zur Eintragung anmelden und Reglementsänderungen erst in Kraft setzen, wenn die FINMA die Änderungen genehmigt hat. |