Verordnung
|
Art. 50 Liquidität
(Art. 52 FinfraG) 1 Als Liquidität in einer Währung nach Artikel 52 Absatz 1 FinfraG gelten:
2 Die zentrale Gegenpartei prüft regelmässig die Einhaltung der Anforderungen gemäss Artikel 52 Absatz 1 FinfraG unter verschiedenen Stressszenarien. Dabei wendet sie auf die Liquidität Sicherheitsabschläge an, die auch unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen angemessen sind. Sie diversifiziert ihre Liquiditätsgeber. 3 Die Anlagestrategie der zentralen Gegenpartei muss im Einklang mit ihrer Risikomanagementstrategie stehen. Sie hat Klumpenrisiken zu vermeiden. |