Verordnung
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Art. 58k Kleine DLT-Handelssysteme
(Art. 73f FinfraG) 1 Ein DLT-Handelssystem gilt als klein, wenn es in Bezug auf DLT-Effekten die folgenden Schwellenwerte unterschreitet:
2 Wird ein Schwellenwert erreicht oder überschritten, so muss das DLT-Handelssystem dies innerhalb von 10 Tagen der FINMA melden. Es muss ihr innert 90 Tagen ein angepasstes Bewilligungsgesuch nach den Vorschriften des FinfraG einreichen. 3 Es gilt nach 90 Tagen ab dem Zeitpunkt des Erreichens oder Überschreitens eines Schwellenwerts nicht mehr als klein. Bis zum Entscheid der FINMA über das Bewilligungsgesuch kann es jedoch die Erleichterungen für kleine DLT-Handelssysteme weiter in Anspruch nehmen. 4 Die FINMA kann, sofern es der Schutzzweck des FinfraG gebietet, dem DLT-Handelssystem untersagen, bis zum Entscheid über das Bewilligungsgesuch weitere Teilnehmer aufzunehmen. |