Verordnung
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Art. 66 Grundsätze der Abrechnung und Abwicklung
(Art. 82 FinfraG) 1 Das Zahlungssystem gewährleistet eine sachgerechte und rechtskonforme Abrechnung und Abwicklung von Zahlungsverpflichtungen. 2 Es legt den Zeitpunkt fest, ab dem:
3 Zahlungssysteme, die eine gemeinsame Abwicklungsinfrastruktur verwenden, legen identische Zeitpunkte fest für:
4 Das Zahlungssystem wickelt Zahlungen so weit wie möglich in Echtzeit ab, spätestens aber am Ende des Valutatages. |