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Verordnung
über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
(Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV)

Art. 69 Eigenmittel

(Art. 82 Fin­fraG)

Bei sys­te­misch be­deut­sa­men Zah­lungs­sys­te­men müs­sen die Ei­gen­mit­tel aus­rei­chen, um den Plan nach Ar­ti­kel 72 um­zu­set­zen, min­des­tens aber um die lau­fen­den Be­triebs­aus­ga­ben wäh­rend sechs Mo­na­ten zu de­cken.