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Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV)
Art. 69Eigenmittel
(Art. 82 FinfraG)
Bei systemisch bedeutsamen Zahlungssystemen müssen die Eigenmittel ausreichen, um den Plan nach Artikel 72 umzusetzen, mindestens aber um die laufenden Betriebsausgaben während sechs Monaten zu decken.