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Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV)
Art. 73Systemschutz
(Art. 89 FinfraG)
1 Weisungen von Teilnehmern sind insbesondere Instruktionen, die:
a.
unmittelbar die Abwicklung von Zahlungen oder Effektentransaktionen betreffen; oder
b.
der Bereitstellung der nach den Regeln des Systems erforderlichen finanziellen Mittel oder Sicherheiten dienen.
2 Ein Zahlungs- oder Übertragungsauftrag kann ab dem Zeitpunkt nach Artikel 62 Absatz 4 Buchstabe a FinfraG und nach Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung weder von einem Teilnehmer dieses Systems noch von einem Dritten widerrufen werden.