Verträge über den Kauf, den Verkauf, den Rückkauf, die Leihe von Wertpapieren und Wertrechten und den Handel mit Optionen auf Wertpapieren und Wertrechten;
b.
Verträge über den Kauf und Verkauf mit künftiger Lieferung von Rohstoffen sowie über den Handel mit Optionen auf Rohstoffen oder auf Rohstofflieferungen;
c.
Verträge über den Kauf, Verkauf oder Transfer von Gütern, Diensten, Rechten oder Zinsen zu einem im Voraus bestimmten Preis und künftigen Datum (Terminhandel);
d.
Verträge über Swapgeschäfte bezüglich Devisen, Währungen, Edelmetalle, Kredite sowie Wertpapiere, Wertrechte, Rohstoffe und deren Indizes.
2 Die Finanzmarktinfrastruktur stellt sicher, dass neue Verträge oder Änderungen an bestehenden Verträgen, die ausländischem Recht unterstehen oder einen ausländischen Gerichtsstand vorsehen, nur vereinbart werden, sofern die Gegenpartei einen Aufschub der Beendigung von Verträgen nach Artikel 30a BankG anerkennt.