Verordnung
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Art. 76 Kollektive Kapitalanlagen
(Art. 93 Abs. 2 Bst. e und f FinfraG) Ob eine kollektive Kapitalanlage als Finanzielle Gegenpartei oder als kleine Finanzielle Gegenpartei gilt, bestimmt sich unbesehen, ob ihr Rechtspersönlichkeit zukommt oder nicht, entsprechend den nach Massgabe von Artikel 99 FinfraG auf ihre Rechnung getätigten OTC-Derivatgeschäften. |