Verordnung
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Art. 85 Beginn der Pflicht
(Art. 97 und 101 Abs. 2 FinfraG) Die Pflicht, Derivatgeschäfte über bewilligte oder anerkannte zentrale Gegenparteien abzurechnen, gilt, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem die FINMA die Abrechnungspflicht für die betreffende Derivatekategorie bekannt macht:
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