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Bundesgesetz
über die Finanzinstitute
(Finanzinstitutsgesetz, FINIG)

vom 15. Juni 2018 (Stand am 1. Februar 2021)

Art. 20 Qualifizierte Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer

1 Die Ge­schäfts­füh­rung ei­nes Ver­mö­gens­ver­wal­ters oder Trus­tees muss aus min­des­tens zwei qua­li­fi­zier­ten Per­so­nen be­ste­hen.

2 Die Ge­schäfts­füh­rung kann aus nur ei­ner qua­li­fi­zier­ten Per­son be­ste­hen, wenn nach­ge­wie­sen wird, dass die ord­nungs­ge­mäs­se Fort­füh­rung des Ge­schäfts­be­triebs ge­währ­leis­tet ist.

3 Ei­ne Per­son ist für die Ge­schäfts­füh­rung qua­li­fi­ziert, wenn sieüber ei­ne der Tä­tig­keit des Ver­mö­gens­ver­wal­ters oder Trus­tees an­ge­mes­se­ne Aus­bil­dung und im Zeit­punkt der Über­nah­me der Ge­schäfts­füh­rung über ei­ne ge­nü­gen­de Be­rufs­er­fah­rung in der Ver­mö­gens­ver­wal­tung für Drit­te oder im Rah­men von Trusts ver­fügt. Der Bun­des­rat re­gelt die Ein­zel­hei­ten.