Bundesgesetz
|
Art. 62 Prüfung der Vermögensverwalter und Trustees
1 Die Vermögensverwalter und die Trustees müssen eine Prüfgesellschaft nach Artikel 43k Absatz 1 FINMAG26 mit einer jährlichen Prüfung beauftragen, soweit diese Prüfung nicht von der betreffenden Aufsichtsorganisation selber ausgeführt wird. 2 Die Aufsichtsorganisation kann die Prüfperiodizität unter Berücksichtigung der Tätigkeit der Beaufsichtigten und der damit verbundenen Risiken auf maximal vier Jahre erhöhen. 3 In den Jahren, in denen keine periodische Prüfung stattfindet, erstatten die Vermögensverwalter und Trustees der Aufsichtsorganisation einen Bericht über die Konformität ihrer Geschäftstätigkeit mit den Gesetzesvorschriften. Dieser Bericht kann in standardisierter Form abgegeben werden. 26 SR 956.1 |