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Art. 33 Rechtsform und Organisation
1 Die Fondsleitung muss eine Aktiengesellschaft mit Sitz und Hauptverwaltung in der Schweiz sein. 2 Das Aktienkapital ist in Namenaktien aufzuteilen. 3 Die geschäftsführenden Personen der Fondsleitung und der Depotbank müssen von der jeweils anderen Gesellschaft unabhängig sein. 4 Hauptzweck der Fondsleitung ist die Ausübung des Fondsgeschäfts; dieses besteht aus dem Anbieten von Anteilen des Anlagefonds, dessen Leitung und dessen Verwaltung. |
