Bundesgesetz
über die Finanzinstitute
(Finanzinstitutsgesetz, FINIG)


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Art. 39 Wechsel der Fondsleitung

1 Die Rech­te und Pflich­ten der Fonds­lei­tung kön­nen auf ei­ne an­de­re Fonds­lei­tung über­tra­gen wer­den.

2 Der Über­tra­gungs­ver­trag be­darf zu sei­ner Gül­tig­keit der schrift­li­chen oder ei­ner an­de­ren durch Text nach­weis­ba­ren Form so­wie der Zu­stim­mung der De­pot­bank und der Ge­neh­mi­gung der FIN­MA.

3 Die bis­he­ri­ge Fonds­lei­tung gibt die ge­plan­te Über­tra­gung vor der Ge­neh­mi­gung durch die FIN­MA in den Pu­bli­ka­ti­ons­or­ga­nen be­kannt.

4 In den Pu­bli­ka­tio­nen sind die An­le­ge­rin­nen und An­le­ger auf die Mög­lich­keit hin­zu­wei­sen, bei der FIN­MA in­nert 30 Ta­gen nach der Pu­bli­ka­ti­on Ein­wen­dun­gen zu er­he­ben. Das Ver­fah­ren rich­tet sich nach dem Ver­wal­tungs­ver­fah­rens­ge­setz vom 20. De­zem­ber 196819.

5 Die FIN­MA ge­neh­migt den Wech­sel der Fonds­lei­tung, wenn die ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten ein­ge­hal­ten sind und die Fort­füh­rung des An­la­ge­fonds im In­ter­es­se der An­le­ge­rin­nen und An­le­ger liegt.

6 Sie ver­öf­fent­licht den Ent­scheid in den Pu­bli­ka­ti­ons­or­ga­nen.

BGE

148 II 121 (2C_624/2021) from 28. März 2022
Regeste: Art. 9, 27, 49, 94 Abs. 1, 127 BV; Art. 34 KAG; Art. 39 FINIG; Art. 103 FusG; Handänderungsabgabe, die anlässlich des Wechsels der Leitung eines Immobilien-Anlagefonds erhoben wird; Wirtschaftsfreiheit und Wettbewerbsneutralität; Vorrang des Bundesrechts. Wenn die Leitung eines Anlagefonds im Grundbuch als Eigentümerin von Immobilien eingetragen wird, handelt es sich um treuhänderisches Eigentum (E. 4). Es ist nicht willkürlich, anlässlich des Wechsels der Leitung eines Immobilien-Anlagefonds eine Handänderungsabgabe zu erheben. Auch ist im konkreten Fall die Beurteilung vertretbar, dass einer solchen Eigentumsübertragung eine Gegenleistung gegenübersteht (E. 6.5 und 6.6). Eine Handänderungsabgabe ist keine Spezialsteuer, so dass die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV dagegen keinen Schutz gewährt (E. 7). Wenn anlässlich des Wechsels der Leitung eines Immobilien-Anlagefonds eine Handänderungsabgabe von 3 % erhoben wird, so verstösst das nicht gegen die ratio legis des früheren Art. 34 KAG oder von Art. 39 FINIG; ebenso wenig verletzt es den Vorrang des Bundesrechts (E. 8).

150 II 98 (9C_312/2023) from 7. Dezember 2023
Regeste: Art. 49 BV; Art. 38 und 39 FINIG; Art. 37 KKV; Handänderungssteuer, die anlässlich des Wechsels der Leitung eines Immobilien-Anlagefonds erhoben wird; Überwälzung der Steuer auf die Anleger. Sofern der Wechsel der Fondsleitung - nach Abwägung von Nutzen und Kosten - im Interesse der Anleger liegt und die erforderlichen Genehmigungen der FINMA vorliegen, kann eine dadurch ausgelöste Handänderungssteuer nach Art. 38 Abs. 1 lit. b und c FINIG i.V.m. Art. 37 Abs. 2bis lit. a KKV dem Fondsvermögen jedenfalls dann belastet werden, wenn der Fondsvertrag dies ausdrücklich vorsieht (E. 4.5). Die Erhebung der Handänderungssteuer verunmöglicht den Wechsel der Fondsleitung nicht und verletzt weder Art. 39 FINIG noch den Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4.6).

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