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Art. 4 Konzernobergesellschaften und wesentliche Gruppengesellschaften
1 Den insolvenzrechtlichen Massnahmen nach Artikel 67 Absatz 1 unterstehen, soweit sie nicht im Rahmen der Aufsicht über das Einzelinstitut der Konkurszuständigkeit der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) unterstehen:
2 Der Bundesrat regelt die Kriterien zur Beurteilung der Wesentlichkeit. 3 Die FINMA bezeichnet die wesentlichen Gruppengesellschaften und führt darüber ein Verzeichnis. Dieses ist öffentlich zugänglich. |
