|
|
|
Art. 5 Bewilligungspflicht
1 Finanzinstitute nach Artikel 2 Absatz 1 benötigen eine Bewilligung der FINMA. 2 Sie dürfen sich erst nach Erteilung der Bewilligung in das Handelsregister eintragen lassen. 3 Finanzinstitute nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c, die in der Schweiz bereits einer gleichwertigen staatlichen Aufsicht unterstehen, sind von der Bewilligungspflicht befreit. |
