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Bundesgesetz
über die Finanzinstitute
(Finanzinstitutsgesetz, FINIG)

Art. 50 Aufzeichnungspflicht

Das Wert­pa­pier­haus muss die Auf­trä­ge und die von ihm ge­tä­tig­ten Ge­schäf­te mit al­len An­ga­ben auf­zeich­nen, die für de­ren Nach­voll­zieh­bar­keit und für die Be­auf­sich­ti­gung sei­ner Tä­tig­keit er­for­der­lich sind.