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Art. 56 Sicherheiten
Die FINMA kann die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Zweigniederlassung eines ausländischen Vermögensverwalters, eines ausländischen Trustees oder eines ausländischen Verwalters von Kollektivvermögen von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn der Schutz der Anlegerinnen und Anleger oder der Kundinnen und Kunden es erfordert. |