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Art. 59 Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die FINMA erteilt dem ausländischen Finanzinstitut eine Bewilligung zur Errichtung einer Vertretung, wenn:
2 Die FINMA kann die Bewilligung zusätzlich davon abhängig machen, dass der Staat, in dem das ausländische Finanzinstitut seinen Sitz hat, das Gegenrecht gewährleistet. |