Verordnung
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Art. 78 Mehrere Zweigniederlassungen
(Art. 52 Abs. 1 und 53 FINIG) 1 Errichtet ein ausländisches Finanzinstitut mehrere Zweigniederlassungen in der Schweiz, so muss es:
2 Diese Zweigniederlassungen müssen die Voraussetzungen des FINIG und dieser Verordnung gemeinsam erfüllen. Es genügt ein Prüfbericht. |