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Verordnung über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsverordnung, FINIV)
vom 6. November 2019 (Stand am 1. August 2021)
Art. 25Qualifizierte Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer
(Art. 20 FINIG)
1 Eine qualifizierte Geschäftsführerin oder ein qualifizierter Geschäftsführer erfüllt die Anforderungen an Ausbildung und Berufserfahrung im Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführung, wenn sie oder er Folgendes nachweist:
a.
eine Berufserfahrung von fünf Jahren:
1.
bei Vermögensverwaltern in der Vermögensverwaltung für Dritte,
2.
bei Trustees im Rahmen von Trusts; und
b.
eine Ausbildung von mindestens 40 Stunden:
1.
bei Vermögensverwaltern in der Vermögensverwaltung für Dritte,
2.
bei Trustees im Rahmen von Trusts.
2 In begründeten Fällen kann die FINMA Ausnahmen von diesen Anforderungen gewähren.
3 Vermögensverwalter und Trustees halten die erworbenen Kompetenzen durch regelmässige Fortbildung aufrecht.
4 Sie haben die erforderlichen Vorkehrungen zur Fortführung des Geschäftsbetriebs zu treffen für den Fall, dass die qualifizierte Geschäftsführerin oder der qualifizierte Geschäftsführer verhindert ist oder stirbt. Werden dabei Dritte ausserhalb des Unternehmens beigezogen, so sind die Kundinnen und Kunden darüber zu informieren. Im Übrigen gilt Artikel 14 FINIG.