Verordnung
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Art. 31 Sicherheiten
(Art. 22 Abs. 2 und 23 FINIG) 1 Angemessene Sicherheiten liegen vor, wenn die massgeblichen Bestimmungen betreffend Eigenmittel eingehalten werden. 2 An die Hälfte der Eigenmittel angerechnet werden können Berufshaftpflichtversicherungen, soweit sie die Risiken des Geschäftsmodells decken. 3 Die FINMA regelt die Einzelheiten zur Berufshaftpflichtversicherung, insbesondere betreffend Laufzeit, Kündigungsfrist, die Höhe des Versicherungsschutzes, die zu deckenden Berufshaftungsrisiken und die Meldepflichten. |
