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Verordnung über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsverordnung, FINIV)
vom 6. November 2019 (Stand am 26. August 2022)
Art. 31Sicherheiten
(Art. 22 Abs. 2 und 23 FINIG)
1 Angemessene Sicherheiten liegen vor, wenn die massgeblichen Bestimmungen betreffend Eigenmittel eingehalten werden.
2 An die Hälfte der Eigenmittel angerechnet werden können Berufshaftpflichtversicherungen, soweit sie die Risiken des Geschäftsmodells decken.
3 Die FINMA regelt die Einzelheiten zur Berufshaftpflichtversicherung, insbesondere betreffend Laufzeit, Kündigungsfrist, die Höhe des Versicherungsschutzes, die zu deckenden Berufshaftungsrisiken und die Meldepflichten.