Verordnung
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Art. 52 Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle
(Art. 9 und 33 FINIG) 1 Das Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle besteht aus mindestens drei Mitgliedern. 2 Die Mehrheit der Mitglieder dieses Organs darf nicht dem Organ für die Geschäftsführung angehören. 3 Die oder der Vorsitzende darf nicht gleichzeitig den Vorsitz des Organs für die Geschäftsführung innehaben. 4 Mindestens ein Drittel der Mitglieder muss unabhängig sein von den Personen, die eine qualifizierte Beteiligung an der Fondsleitung und den Gesellschaften desselben Konzerns oder derselben Gruppe innehaben. Ausgenommen sind Fondsleitungen, die Teil einer von der FINMA konsolidiert beaufsichtigten Finanzgruppe sind. 5 Die FINMA kann in begründeten Fällen von diesen Anforderungen Erleichterungen gewähren oder Verschärfungen anordnen. |