Verordnung
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Art. 53 Unabhängigkeit
(Art. 33 Abs. 3 FINIG) 1 Die gleichzeitige Mitgliedschaft im Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle von Fondsleitung und Depotbank ist zulässig. 2 Nicht zulässig ist die gleichzeitige Mitgliedschaft im Organ für die Geschäftsführung von Fondsleitung und Depotbank. 3 Die Mehrheit der Mitglieder des Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle der Fondsleitung muss von den bei der Depotbank mit Aufgaben nach Artikel 73 KAG22 betrauten Personen unabhängig sein. Nicht als unabhängig gelten die mit Aufgaben nach Artikel 73 KAG betrauten Personen der Depotbank auf Geschäftsleitungsebene. 4 Keine der für die Fondsleitung unterschriftsberechtigten Personen darf gleichzeitig bei der Depotbank für Aufgaben nach Artikel 73 KAG verantwortlich sein. |