Verordnung
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Art. 54 Ausübung des Fondsgeschäfts
(Art. 33 Abs. 4 FINIG) 1 Zum Fondsgeschäft gehören neben den Aufgaben nach den Artikeln 32 und 33 Absatz 4 FINIG sowie nach Artikel 49 namentlich:
2 Diese Tätigkeiten sowie die weiteren Dienstleistungen nach Artikel 34 FINIG darf die Fondsleitung nur ausüben, sofern die Statuten dies vorsehen. 3 Für die Ausübung des Fondsgeschäfts für ausländische kollektive Kapitalanlagen gilt Artikel 26 Absatz 2 FINIG sinngemäss. |