Verordnung
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Art. 55 Aufgaben
(Art. 34 FINIG) 1 Fondsleitungen stellen eine dauernde Trennung zwischen eigenen und verwalteten Vermögen sicher. 2 Sie stellen sicher, dass die Bewertung der Anlagen, das Portfoliomanagement und Handel und Abwicklung funktional und personell voneinander getrennt sind. 3 Eine Fondsleitung, die auch die individuelle Vermögensverwaltung nach Artikel 6 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 1 FINIG anbietet, darf das Vermögen der Anlegerin oder des Anlegers weder ganz noch teilweise in Anteilen der von ihr verwalteten kollektiven Kapitalanlagen anlegen, es sei denn, die Kundin oder der Kunde hat zuvor eine allgemeine Zustimmung gegeben. 4 Die FINMA kann in begründeten Fällen Ausnahmen gestatten oder die Trennung weiterer Funktionen anordnen. |