Verordnung
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Art. 57 Risikomanagement und interne Kontrolle
(Art. 9 FINIG) 1 Fondsleitungen müssen über ein angemessen ausgestattetes Risikomanagement und eine wirksame interne Kontrolle verfügen, die insbesondere die Compliance gewährleistet. 2 Sie regeln die Grundzüge des Risikomanagements und bestimmen ihre Risikotoleranz. 3 Sie trennen die Funktionen des Risikomanagements und der Compliance funktional und hierarchisch von den operativen Geschäftseinheiten, insbesondere vom Portfolio-management. 4 Die Festlegung, Sicherstellung und Überwachung des IKS obliegen dem Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle der Fondsleitung. Dieses bestimmt auch die Risikotoleranz. 5 Das Organ für die Geschäftsführung setzt die entsprechenden Vorgaben des Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle um, entwickelt geeignete Richtlinien, Verfahren und Prozesse und stellt eine angemessene periodische Berichterstattung an das Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sicher. 6 Die FINMA kann, sofern Art und Umfang der Tätigkeit es erfordern, die Bestimmung einer von der Geschäftsführung unabhängigen internen Revision verlangen. 7 Sie kann in begründeten Fällen von diesen Anforderungen abweichen. 8 Sie regelt die Einzelheiten. |