Verordnung
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Art. 67 Aufgaben
(Art. 44 FINIG) 1 Wertpapierhäuser sorgen im Rahmen ihrer Aufgaben nach Artikel 44 FINIG für eine wirksame betriebsinterne Trennung zwischen den Funktionen Handel, Vermögensverwaltung und Abwicklung. Die FINMA kann in begründeten Fällen Ausnahmen gestatten oder die Trennung weiterer Funktionen anordnen. 2 Kundenhändler und Market-Maker im Sinne von Artikel 41 Buchstaben a und c FINIG, die nicht hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind, müssen das Effektenhandelsgeschäft rechtlich verselbstständigen. 3 Im Übrigen gilt Artikel 14. |