Verordnung
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Art. 76 Ausländische Finanzinstitute
(Art. 52 Abs. 1 FINIG) 1 Als ausländisches Finanzinstitut gilt jedes nach ausländischem Recht organisierte Unternehmen, das:
2 Wird das ausländische Finanzinstitut tatsächlich in der Schweiz geleitet oder wickelt es seine Geschäfte ausschliesslich oder überwiegend in oder von der Schweiz aus ab, so muss es sich nach schweizerischem Recht organisieren und untersteht den Bestimmungen über die inländischen Finanzinstitute.35 35 Die Berichtigung vom 26. Aug. 2022 betrifft nur den französischen Text (AS 2022 470). |