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Verordnung über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsverordnung, FINIV)
vom 6. November 2019 (Stand am 23. Januar 2023)
Art. 10Änderung der Tatsachen
(Art. 8 Abs. 2 FINIG)
Als Änderungen von wesentlicher Bedeutung bei Finanzinstituten nach Artikel 8 Absatz 2 FINIG gelten insbesondere:
a.
Änderungen der Organisations- und Gesellschafterdokumente;
b.
Änderungen bei den für die Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen;
c.
Änderungen von Mindestkapital und Eigenmitteln, insbesondere das Unterschreiten der Mindestanforderungen;
d.
Tatsachen, die geeignet sind, den guten Ruf oder die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit des Finanzinstituts oder der mit Geschäftsführungsaufgaben betrauten Personen sowie von Inhaberinnen und Inhabern einer qualifizierten Beteiligung in Frage zu stellen, namentlich die Einleitung von Strafverfahren;
e.
Tatsachen, die eine umsichtige und solide Geschäftstätigkeit des Finanzinstituts aufgrund von Einflussnahmen durch Inhaberinnen und Inhabern einer qualifizierten Beteiligung in Frage stellen.